Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2023
§ 1 Geltung dieser Bedingungen
1. Verträge mit der DIQ Zert GmbH kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform bestätigt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der DIQ Zert GmbH und für alle aus dem Verhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Vertragsschluss
Der DIQ Zert GmbH erteilte Aufträge, sowie Aufträge, die die DIQ Zert GmbH an Auftragnehmer erteilt, werden nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Auftragsänderungen, Auftragsergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungen der DIQ Zert GmbH
1. Die DIQ Zert GmbH erbringt ihre Leistungen entsprechend den akkreditierten und benannten Regeln und Vorschriften unparteilich, unabhängig von wirtschaftlichen und finanziellen Einflüssen, sowie gegenüber allen Auftraggebern gleich.
2. Die DIQ Zert GmbH kann ihre vertraglichen Leistungen auch durch vertraglich eingebundenes Personal erbringen, welches über die jeweils erforderliche Befugnis verfügt.
3. Der Leistungsumfang umfasst die Konformitätsbewertung des angebotenen Standards. Die Vergütung der DIQ Zert GmbH bezieht sich ausschließlich auf die schriftlichen Festlegungen bei der Auftragserteilung. Stellt sich bei der Durchführung des Auftrags die Notwendigkeit zur Änderung des Auftragsumfangs und damit auch der Vergütung heraus, so vereinbaren die DIQ Zert GmbH und der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Änderung des Vertragsumfangs und der Vergütung. Kommt keine Einigung auf eine angemessene Änderung des Vertragsumfangs und der Vergütung zustande oder ist aus diesem Grund einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so besteht für diese Partei ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat in diesem Falle eine angemessene Vergütung für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen der DIQ Zert GmbH zu zahlen.
§ 4 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Die DIQ Zert GmbH schuldet nur die Konformitätsbewertung des angebotenen Standards, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Diese Leistungen werden unter Beachtung der unter § 3 genannten Grundsätze erbracht.
2. Ist zur sachgemäßen Durchführung eines Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist die DIQ Zert GmbH berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Aufwendungen zum Zwecke der Vornahme der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle relevanten Vorgänge und Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vorher schriftlich mitzuteilen.
4. Die DIQ Zert GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrundeliegenden Gesetzen, Richtlinien und Normen.
5. Die DIQ Zert GmbH ist berechtigt, die Methode und die Art der Dienstleistung nach sachgemäßem Ermessen im Rahmen des konkret erteilten Auftrags selbst zu bestimmen.
6. Für die Dienstleistung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einem Dritten der DIQ Zert GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu überwachen und einzuhalten.
§ 5 Fristen und Termine
Auftragsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie in Textform vereinbart worden sind. Ist dies nicht der Fall, gerät die DIQ Zert GmbH mit ihrer Leistung erst in Verzug, wenn der Auftraggeber der DIQ Zert GmbH zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung in Textform gesetzt hat. Unabhängig davon beginnen Fristen hinsichtlich der Durchführung des Auftrags durch die DIQ Zert GmbH erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen zu laufen und sofern eine Vorauszahlung vereinbart wurde, ab deren Eingang. Erbringt der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen verspätet oder äußert er nachträgliche Änderungswünsche, so verlängern sich die Leistungszeiten entsprechend. Im Falle einer verspäteten, erforderlichen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers verlängert sich die Leistungszeit um denjenigen Zeitraum, welcher nach erfolglosem Ablauf einer durch die DIQ Zert GmbH gesetzten angemessenen Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung bis zur vollständigen Erbringung verstreicht. Im Falle der Äußerung nachträglicher Änderungswünsche durch den Auftraggeber verlängert sich die Leistungszeit um denjenigen Zeitraum, der bis zur vollständigen Anpassung des Auftrags durch die DIQ Zert GmbH verstreicht.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Für die von DIQ Zert GmbH durchgeführten Aufträge sind die seitens der DIQ Zert GmbH genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen der DIQ Zert GmbH werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Eine Aufrechnung und das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit die DIQ Zert GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers kann die DIQ Zert GmbH die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrags von weiteren Zahlungen des Auftraggebers abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann die DIQ Zert GmbH von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw. oder Schadenersatz verlangen.
§ 7 Geheimhaltung
1. Die DIQ Zert GmbH verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrags nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet. Dies gilt gleichfalls für die der DIQ Zert GmbH zum Zwecke der Auftragsdurchführung schriftlich oder elektronisch übermittelten Daten ebenso wie für die Ergebnisse der Dienstleistungen und den Inhalt von Berichten.
2. Die DIQ Zert GmbH ist berechtigt, von den ihr schriftlich und elektronisch überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünften Kopien bzw. Aufzeichnungen zu Dokumentations-zwecken anzufertigen und in ihrem Archiv aufzubewahren. Auch hierbei wird die DIQ Zert GmbH die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.
3. Der Auftraggeber darf die von der DIQ Zert GmbH erstellten Berichte, Bestätigungen und Zertifikate oder andere Dokumente nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.
4. Der Auftraggeber gestattet der DIQ Zert GmbH, die bei den Dienstleistungen gewonnenen Daten und Erkenntnisse, soweit erforderlich, im Rahmen des internen und externen Erfahrungsaustausches in anonymisierter Form und in datenschutzrechtlich zulässiger Art und Weise zu verwenden.
§ 8 Urheberrechte
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistung der DIQ Zert GmbH über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus weiterzugeben oder zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Hierzu bedarf es stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DIQ Zert GmbH. Nutzt der Auftraggeber die Leistung der DIQ Zert GmbH für Werbeaussagen, so hat er die DIQ Zert GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Wettbewerbsrecht freizustellen.
§ 9 Gewährleistung
1. Die DIQ Zert GmbH kann bei Auftreten von Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst von ihrem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt durch Wahl der DIQ Zert GmbH durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung des Werks (Nachlieferung). Falls die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber allein oder weit überwiegend für den Umstand verantwortlich ist, welcher ihn zum Rücktritt berechtigen würde oder wenn der von der DIQ Zert GmbH nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme befindet.
3. Der Auftraggeber hat jede Feststellung eines offensichtlichen Mangels, der in Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstleistung steht, unverzüglich der DIQ Zert GmbH in Textform mitzuteilen.
4. Schadenersatzansprüche aus Garantiehaftung bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
1. Die DIQ Zert GmbH haftet für die von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die DIQ Zert GmbH haftet, unverzüglich in Textform anzuzeigen oder von der DIQ Zert GmbH aufnehmen zu lassen.
- Für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, übernimmt die DIQ Zert GmbH keine Haftung. Als höhere Gewalt sind nicht voraussehbare, durch die übliche Sorgfalt nicht abwendbare und solche Ereignisse anzusehen, die zwar vorhersehbar gewesen wären, aber außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen, wie z.B. unverschuldeter Stromausfall, Brand, Explosion, Naturkatastrophen, Krieg, Seuchen oder Pandemien. Tritt ein solches Ereignis ein, ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren. Der betroffene Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, die Leistungszeiten nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem anderen Teil ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungszeiten gerät die betroffene Vertragspartei nicht in Verzug. Die Parteien sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren um Schadensminderung zu bemühen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
§ 11 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2. Sofern der Auftrag vor vollständiger Erbringung der, der DIQ Zert GmbH übertragenen Leistungen beendet werden sollte – zum Beispiel durch Kündigung des Auftraggebers oder durch einvernehmliche Aufhebung – ist die DIQ Zert GmbH berechtigt, für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen eine Vergütung abzurechnen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nicht erbrachten Leistungen. Für die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen ist die DIQ Zert GmbH ebenfalls berechtigt, eine Vergütung geltend zu machen. Diese Vergütung entspricht dem Wert der nicht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtpreis, abzüglich erbrachter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden hierbei pauschal mit 30% festgelegt.
3. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn die DIQ Zert GmbH gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen wiederholt grob verstößt.
4. Ein wichtiger Grund für die DIQ Zert GmbH liegt insbesondere dann vor, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird und wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis eines Berichtes oder einer anderen Leistung der DIQ Zert GmbH zu verfälschen oder wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder Schuldnerverzug gerät. Im Falle des Schuldnerverzugs des Auftraggebers bedarf es vor der Kündigung einer Abmahnung des Auftraggebers durch die DIQ Zert GmbH unter erneuter angemessener Frist zur Beseitigung des Zahlungsrückstandes. Erst nach Ablauf dieser Frist liegt ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 vor. Wird der Vertrag durch die DIQ Zert GmbH nach Satz 2 gekündigt, treten die Rechtsfolgen des § 11 Ziffer 2 ein.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Alle Rechtsbeziehungen mit Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der DIQ Zert GmbH.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der DIQ Zert GmbH, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
4. Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen der DIQ Zert GmbH gegen den Auftraggeber, soweit dieser nicht Kaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
5. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz der DIQ Zert GmbH.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die DIQ Zert GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.